für die Lieferung von Kraftfahrzeugen, Aufbauten und Anhängern, Zubehör, Handelsware und für die Ausführung von Reparaturen
1 Allgemeines, Vertragsschluss
1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der Firma BRANDT*POLARUS Schweiz AG, im weiteren Text BPS genannt, und für alle Verträge der BPS mit dem Kunden (Käufer oder Besteller). Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird ausgeschlossen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn BPS in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Verträge durchführt.
1.2
Angebote und Kostenvoranschläge der BPS erfolgen freibleibend bezüglich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Liefermenge und sind als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Enthält das Angebot eine Leistungsbeschreibung, legen die darin festgelegten Beschaffenheiten die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und
abschliessend fest.
1.3
Der Kunde ist an seine Bestellungen drei Wochen – gerechnet vom Tage des Eingangs der Bestellung – gebunden. Ein Vertrag ist geschlossen, wenn die BPS die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Der Umfang der Lieferung oder Reparatur richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.
1.4
Alle Vereinbarungen, die zwischen der BPS und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5
An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich BPS Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen BPS zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
1.6
Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Importkonditionen die Lieferung oder Leistung, ist BPS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird BPS auf Verlangen des Käufers mit diesem einen den veränderten Konditionen angepassten, neuen Vertrag schliessen.
2 Preis- und Zahlungsbedingungen
2.1
Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Preis- oder Zahlungsabsprachen mit dem Aussendienst werden nur wirksam, wenn sie von BPS ausdrücklich auch schriftlich bestätigt worden sind. Preisänderungen, bedingt durch erhöhte Lohn- oder Materialkosten, sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr
als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der BPS.
2.2
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise „ab Werk bzw. ab Lager“, ausschliesslich Verpackungen, Transportkosten, einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung sowie Montage- und Betriebsmittel und Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird, in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.3
Der Kaufpreis ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9% p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Für jedes Mahnschreiben ist eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.– zu entrichten.
2.4
BPS ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden an einen Dritten abzutreten.
3 Verbindliche Preisangabe
3.1
Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Preisangebots im Kostenvoranschlag bzw. Angebot. In diesem sind alle Arbeiten im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die BPS ist an dieses Preisangebot bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe gebunden, es sei denn, im Preisangebot wurde eine andere Gültigkeitsdauer festgelegt.
4 Eigentumsvorbehalt
4.1
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem betreffenden Vertrag geschuldeten Beträge im Eigentum der BPS.
4.2
BPS ist berechtigt, auf Kosten des Kunden den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Mitwirkungen zu leisten.
4.3
Der Kunde ist verpflichtet, BPS unverzüglich über Pfändungen, Retentionen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu informieren und die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
4.4
Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über, ungeachtet des fortbestehenden Eigentumsvorbehalts.
4.5
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern und dies auf Verlangen von BPS nachzuweisen.
5 Verrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung von Versicherungsleistungen bei Reparaturen
5.1
Der Kunde ist zur Verrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis wie unsere Forderung resultieren. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nicht berechtigt.
5.2
Bei Reparaturaufträgen ist der Kunde auf erstes Verlangen von BPS hin verpflichtet, seine Ansprüche gegen Kasko- und Haftpflichtversicherung an die BPS abzutreten, soweit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung auf dem gleichen Schadenfall beruhen wie der Reparaturschaden und soweit diese Ansprüche den Ersatz des Fahrzeugsachschadens (Zeitwert, Reparaturkosten, Wertminderung) betreffen.
5.3
Bei einer Abtretung ist der Kunde zur Angabe des Schadensdatums und der Versicherung verpflichtet. Die BPS ist berechtigt, sich sofort selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.
6 Zahlungsverzug
6.1
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BPS berechtigt, sämtliche weiteren Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten.
7 Lieferung
7.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder auch unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes oder -umfanges, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen; die BPS ist ausserdem berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen. Die Einhaltung von Fristen durch die BPS setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Materialien und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
7.2
Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist die BPS schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt die BPS in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn er der BPS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Der Kunde kann im Falle des Verzuges der BK auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder – bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.3
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die BK bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. 7 Abs. 1 letzter Satz und Abs.2. Der Kunde ist verpflichtet, der BK in jedem Fall des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7.4
Bei unverschuldetem Unvermögen der BPS oder ihrer Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen ausserhalb des Machtbereiches der BPS liegenden Tatsachen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermines ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
7.5
Die BPS behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das Aussehen des Fahrzeugaufbaus hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.
7.6.
Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von der BPS hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder die BPS zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.
8 Gefahrenübergang, Versand, Übernahmebedingungen
8.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens ab Verladung auf das Transportmittel, auf den Kunden über. Liegt keine abweichende Weisung des Kunden vor, bestimmt die BPS Transportart und -weg.
8.2
Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten der BPS durchzuführen. Die Kosten einer darüberhinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäss geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
8.3
Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist die BPS berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt des Verzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
8.4
Verlangt die BPS Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises/ Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die BPS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht die BPS von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann sie unbeschadet ihrer sonstigen Rechte über ihren Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
9 Gewährleistung
9.1
Diese Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die die BPS im eigenen Namen liefert, sowie von ihr hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihr durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die die BPS nicht herstellt.
9.2
Die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemässe Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die Instandsetzungsarbeiten müssen bei der BPS selbst ausgeführt werden, es sei denn, sie teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ausgeführt werden können.
9.3
Die BPS gewährleistet für ihre Lieferungen und für ihre Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Kaufgegenstandes oder der Reparatursache an den Kunden. Die Gewährleistung gilt für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, jeweils beginnend mit dem Tag der Übergabe. Die Gewährleistung endet vorher, sobald eine Gesamtfahrleistung von 100.000 km erreicht ist. Der Umfang der Reparaturgarantie richtet sich nach dem Umfang des schriftlichen Reparaturauftrages.
9.4
Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl der BPS auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind der BPS einzusenden oder vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in ihr Eigentum über. Die aufgrund dieser Gewährleistung entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiss nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
9.5
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, die BPS handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.6
Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
9.7
Die Gewährleistung erlischt,
- 9.7.1 wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung angezeigt und nicht unverzüglich der BPS den Liefergegenstand zum Zwecke der Nachbesserung zugestellt hat (Richtwert eine Woche),
- 9.7.2 wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von der BPS nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
- 9.7.3 wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung die BPS nicht genehmigt hat,
- 9.7.4 wenn der Kunde die Vorschrift der BPS über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder
- 9.7.5 wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung der BPS ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten).
9.8
Natürlicher Verschleiss ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind.
9.9
Die vorstehenden Absätze enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Leistungen der BPS und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
10 Haftung
10.1
Die Haftung von BPS wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. BPS haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist jede Haftung für mittelbare oder indirekte Schäden, insbesondere für Personen- oder Sachschäden, Betriebsunterbrechungen, Arbeits- und Verdienstausfall, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden.
10.2
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von BPS.
11 Schlussbestimmungen
11.1
Alle vertraglichen Vereinbarungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. BPS ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
11.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder von begleitenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der übrigen Vereinbarungen. Die betroffene Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
11.3
Ausschliesslich zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über diese Bedingungen und über den zugrundeliegenden Vertrag sind die Gerichte am Sitz von BPS, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann auch bei dem Gericht an seinem Sitz verklagt werden.
11.4
Erfüllungsort für die Verpflichtungen von BPS ist das Werk/Lager von BPS, wo sich die bestellte Ware befindet.
11.5
BPS ist berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern und an Dritte weiterzugeben, soweit dies für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Geschäftsbetriebes erforderlich ist.
11.6
Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BPS und dem Kunde unterliegen materiellem Schweizer Recht (unter Ausschluss des UNKaufrechts).
BRANDT*POLARUS Schweiz AG, Stand: 11. Oktober 2025
